Verwaltung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten

ZKS - Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ermöglicht über Arbeitszeitreduzierung einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente.

Ursprünglich wurde die Altersteilzeit gefördert, weil gleichzeitig frei werdende Beschäftigungsstellen wiederbesetzt wurden. Die Förderung wurde allerdings für nach dem 31.12.2009 beginnende Altersteilzeitverhältnisse begrenzt. Seitens des Arbeitgebers gezahlte Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur Rentenversicherung werden von der Agentur für Arbeit nicht mehr erstattet. Dennoch ist die Altersteilzeit nach wie vor ein interessantes Instrument für die betriebliche Personalpolitik.

Dies kommt u.a. auch in den abgeschlossenen Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie zum Ausdruck. Die Altersteilzeit wird in diesen Branchen auch ohne die staatliche Förderung der Arbeitgeberleistungen fortgeführt. Die seitens des Arbeitgebers gezahlten Aufstockungsbeträge sind nach wie vor steuerfrei und unterliegen lediglich als Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Ein früherer Renteneintritt wird unter Voraussetzungen für die Geburtsjahrgänge bis 1951 noch ermöglicht. Vor allem aber durch die Verteilung der Arbeitszeit können Freistellungsphasen vor der gesetzlichen Altersrente oder gleitende Übergänge erreicht werden.

Am weitesten verbreitet ist das so genannte Blockmodell, bei dem die hälftige Arbeitszeit vorgeschoben zu 100% in einer Ansparphase geleistet wird und anschließend eine Freistellungsphase folgt.

Daneben ist auch das reine Teilzeitmodell bekannt, bei dem im gesamten Altersteilzeitzeitraum die Arbeitszeit um 50% gemindert wird.

Aber auch Stufenmodelle mit kontinuierlicher Absenkung der Arbeitsleistung in mehreren Schritten oder Wechselmodelle mit Arbeits- und Freizeitphasen sind möglich und finden in der Praxis Anwendung.

Sofern der Arbeitnehmer nicht im reinen Teilzeitmodell beschäftigt wird und er deshalb Vorleistungen erbringt (vertraglich wird mehr gearbeitet als vergütet), baut der Arbeitnehmer gleichzeitig Wertguthaben auf, das unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich (§ 8a ATG) gegen Insolvenz zu sichern ist.

Wertguthaben aus Langzeitkonten können grundsätzlich mit der Altersteilzeitarbeit kombiniert werden und somit die Arbeitsphase im Blockmodell verkürzen und/oder zur Erhöhung des Freizeitanteils bei der reduzierten Wochenarbeitszeit verwendet werden. Grundsätzlich beträgt der höchstzulässige Verteilungszeitraum drei Jahre. Längere Verteilungszeiträume (6 oder mehr Jahre) sind möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 2 AltTZG geregelt.

Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2.11.2010. ist ein hervorragendes Nachschlagewerk für fast jede Frage zur Altersteilzeit.