Verwaltung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten

ZKS - Altersteilzeit

Altersteilzeit kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht vorteilhafter als eine betriebsbedingte Kündigung sein, wenn:

  • die auf das Bruttoentgelt bezogenen und als Nettoentgelt gezahlten Aufstockungsleistungen prozentual geringer sind, als der Produktivitätsvorteil gegenüber einem nach der Sozialauswahl zu entlassenden jüngeren und leistungsbereiteren Mitarbeiter oder einem neu einzustellenden jüngeren, geringer entlohnten und leistungsbereiteren Mitarbeiter,
  • im Rahmen einer Tariflösung die zu erwartenden Aufstockungsleistungen bei der Gesamtlohnerhöhung angerechnet werden,
  • im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die zu erwartenden Aufstockungsleistungen bei anderen Leistungen angerechnet werden.

Zudem können Unternehmen durch sie Kosten senken, ihre Effizienz erhöhen und die Produktivität steigern, indem sie den Arbeitseinsatz durch kundengerechte Arbeitszeiten steuern. Betriebliche Durchlaufzeiten können verkürzt und Überstundenzuschläge vermieden werden. Den Arbeitnehmern ermöglicht die Altersteilzeit eine bessere Lebensplanung. Die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt sind steuer- und beitragsfrei. Zudem ist der geldwerte Vorteil, der sich aus den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers ergibt, ebenfalls steuerfrei und damit auch nicht beitragspflichtig.