Verwaltung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten

ZKS - Zeitwertkonten

Übertragung

Um eine Störfallabrechnung bei Beendigung der Beschäftigung zu vermeiden, kann durch schriftliche Erklärung des Beschäftigten und Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers das Wertguthaben:

  • auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Hierzu schließt der neue Arbeitgeber mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung ab und stimmt der Übertragung zu.
     oder
  • auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Vorausgesetzt das Wertguthaben übersteigt einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße, der jährlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Grundlage der durchschnittlich monatlich gemeldeten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelten festgelegt wird (17.010,00 EUR in den alten und 14.490,00 EUR in den neuen Bundesländern im Jahr 2015).

Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt die Wertguthabenführung und verwaltet treuhänderisch sowie getrennt vom sonstigen Vermögen der Rentenversicherung das Kapital aus der aufgelösten Rückdeckung.

Eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist unumkehrbar. Das Wertguthaben kann nicht aufgestockt werden und wird nur für Zwecke der Freistellung  während einer Beschäftigung oder unmittelbar vor Bezug einer gesetzlichen Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlt.

In neuen Beschäftigungsverhältnissen dürfen auch neue Wertguthaben angespart werden und später ggf. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.