Verwaltung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten

ZKS - Zeitwertkonten

Der Arbeitgeber garantiert dem Arbeitnehmer, dass bei planmäßiger Inanspruchnahme (Freistellung) des Wertguthabens, mindestens die eingebrachten Beiträge zur Verfügung stehen.

Wertguthaben zum 31.12.2008 bleiben unverändert bestehen und dürfen sich nicht mindern.

Die außerplanmäßige Inanspruchnahme des Wertguthabens (Störfälle oder Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber) ist von der Werterhaltungsgarantie nicht umfasst. Bei einer durch den Arbeitgeber zugesagten Festverzinsung des Wertguthabens sind Verluste für den Arbeitnehmer in jeden Fall ausgeschlossen. Im Partizipationsmodell unterliegt das Wertguthaben den Wertschwankungen aus der Kapitalanlage. In diesem Modell können zeitweise Deckungslücken auftreten, wenn der Wert des Wertguthabens niedriger ist als die von der Werterhaltungsgarantie umfassten Beträge.

Eine durch den Arbeitgeber auszugleichende Deckungslücke ist zunächst nur informatorisch und wird erst bei der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens relevant. Wenn zu jedem beliebigen Zeitpunkt Freistellungen arbeitsrechtlich vereinbart sind, sollten Deckungslücken durch Wahl einer geeigneten Kapitalanlage nicht entstehen. Es ist empfehlenswert, vorübergehende Deckungslücken zeitnah auszugleichen bzw. anderweitig gegen Insolvenz zu sichern.

Soll das Wertguthaben laut den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich für die Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes verwendet werden, ist eine Deckungslücke nicht selten. Einige Kapitalanlagen (z.B. Lebensversicherungen) können bis zur planmäßigen Inanspruchnahme mindestens die eingezahlten Beträge sowie Überschussanteile garantieren. Grundsätzlich gilt, dass eine Deckungslücke vom Arbeitgeber nicht auszugleichen ist, wenn das Wertguthaben nicht, wie arbeitsrechtlich vereinbart, verwendet wird.