
Allgemein
Die Altersteilzeit ermöglicht über Arbeitszeitreduzierung einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente.
Ursprünglich wurde die Altersteilzeit gefördert, weil gleichzeitig frei werdende Beschäftigungsstellen wiederbesetzt wurden. Die Förderung wurde allerdings für nach dem 31.12.2009 beginnende Altersteilzeitverhältnisse begrenzt. Seitens des Arbeitgebers gezahlte Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur Rentenversicherung werden von der Agentur für Arbeit nicht mehr erstattet. Dennoch ist die Altersteilzeit nach wie vor ein interessantes Instrument für die betriebliche Personalpolitik.
Dies kommt u.a. auch in den abgeschlossenen Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie zum Ausdruck. Die Altersteilzeit wird in diesen Branchen auch ohne die staatliche Förderung der Arbeitgeberleistungen fortgeführt. Die seitens des Arbeitgebers gezahlten Aufstockungsbeträge sind nach wie vor steuerfrei und unterliegen lediglich als Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Ein früherer Renteneintritt wird unter Voraussetzungen für die Geburtsjahrgänge bis 1951 noch ermöglicht. Vor allem aber durch die Verteilung der Arbeitszeit können Freistellungsphasen vor der gesetzlichen Altersrente oder gleitende Übergänge erreicht werden.
Am weitesten verbreitet ist das so genannte Blockmodell, bei dem die hälftige Arbeitszeit vorgeschoben zu 100% in einer Ansparphase geleistet wird und anschließend eine Freistellungsphase folgt.
Daneben ist auch das reine Teilzeitmodell bekannt, bei dem im gesamten Altersteilzeitzeitraum die Arbeitszeit um 50% gemindert wird.
Aber auch Stufenmodelle mit kontinuierlicher Absenkung der Arbeitsleistung in mehreren Schritten oder Wechselmodelle mit Arbeits- und Freizeitphasen sind möglich und finden in der Praxis Anwendung.
Sofern der Arbeitnehmer nicht im reinen Teilzeitmodell beschäftigt wird und er deshalb Vorleistungen erbringt (vertraglich wird mehr gearbeitet als vergütet), baut der Arbeitnehmer gleichzeitig Wertguthaben auf, das unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich (§ 8a ATG) gegen Insolvenz zu sichern ist.
Wertguthaben aus Langzeitkonten können grundsätzlich mit der Altersteilzeitarbeit kombiniert werden und somit die Arbeitsphase im Blockmodell verkürzen und/oder zur Erhöhung des Freizeitanteils bei der reduzierten Wochenarbeitszeit verwendet werden. Grundsätzlich beträgt der höchstzulässige Verteilungszeitraum drei Jahre. Längere Verteilungszeiträume (6 oder mehr Jahre) sind möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 2 AltTZG geregelt.
Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 02.11.2010. ist ein hervorragendes Nachschlagewerk für fast jede Frage zur Altersteilzeit.
Voraussetzungen
Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind bei der Verwendungen der Altersteilzeit zu beachten:
- Der Arbeitnehmer muss bei Beginn das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- Es muss eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen werden, die sich zeitlich bis zum Anspruch auf die Altersrente erstreckt.
- Die Arbeitszeit muss im Verteilungszeitraum durchschnittlich auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Der Arbeitnehmer muss im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer Beschäftigung, einer Entgeltersatzleistung, in Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach SGB III oder nach den Vorschriften eines EU/EWR-Mitgliedstaates nachweisen können.
- Der Arbeitnehmer muss eine (ggf. geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art (z.B. eine ausländische Alterstrente) beanspruchen können.
- Das Regelentgelt wird um mindestens 20% aufgestockt.
- Rentenversicherungsbeiträge werden mindestens in Höhe des Beitrages gezahlt, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Wirtschaftliche Argumente
Altersteilzeit kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht vorteilhafter als eine betriebsbedingte Kündigung sein, wenn:
- die auf das Bruttoentgelt bezogenen und als Nettoentgelt gezahlten Aufstockungsleistungen prozentual geringer sind, als der Produktivitätsvorteil gegenüber einem nach der Sozialauswahl zu entlassenden jüngeren und leistungsbereiteren Mitarbeiter oder einem neu einzustellenden jüngeren, geringer entlohnten und leistungsbereiteren Mitarbeiter,
- im Rahmen einer Tariflösung die zu erwartenden Aufstockungsleistungen bei der Gesamtlohnerhöhung angerechnet werden,
- im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die zu erwartenden Aufstockungsleistungen bei anderen Leistungen angerechnet werden.
Zudem können Unternehmen durch sie Kosten senken, ihre Effizienz erhöhen und die Produktivität steigern, indem sie den Arbeitseinsatz durch kundengerechte Arbeitszeiten steuern. Betriebliche Durchlaufzeiten können verkürzt und Überstundenzuschläge vermieden werden. Den Arbeitnehmern ermöglicht die Altersteilzeit eine bessere Lebensplanung. Die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt sind steuer- und beitragsfrei. Zudem ist der geldwerte Vorteil, der sich aus den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers ergibt, ebenfalls steuerfrei und damit auch nicht beitragspflichtig.
Zusatzaufzeichnungen
Für die Altersteilzeit gibt es folgende gesetzliche Aufzeichnungspflichten.
Bei der Abwicklung von Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell sind die Aufzeichnungspflichten für Wertguthaben zu beachten, da in der Arbeitsphase Wertguthaben angespart wird, das dann in der Freistellungsphase verbraucht wird.
Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen. Im Übrigen sind Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, getrennt darzustellen.
Diese Aufzeichnungspflicht dient auch der Verbeitragung der Wertguthaben im Störfall (z.B. Krankheit, Tod, Insolvenz, vorzeitige Beendigung). Denn für den Fall, dass das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine laufende Freistellung von der Arbeit oder der Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird, ist ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vorgesehen (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV).
Vgl. auch hierzu die Darlegungen zur SV-Luft. Bezüglich der SV-Luft in der Rentenversicherung gibt es eine Sonderregelung. Siehe hierzu Altersteilzeit Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2.11.2010.