
FAQ
Besteht während einer Freistellung Anspruch auf Krankengeld oder Entgeltfortzahlung?
Während der Freistellungsphase und damit verbundenen Zahlungen aus dem Zeitwertkonto besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder Entgeltfortzahlung, da die Arbeitsleistung nicht geschuldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Nach der Freistellungsphase besteht wieder der Anspruch auf Krankengeld bzw. Entgeltfortzahlung, wenn die Beschäftigung weiter geführt wird. Der erste Tag nach der Freistellung ist der Beginn der sechs Wochenfrist für die Entgeltfortzahlung, sofern keine Vorerkrankungszeiten bestanden haben.
Haben Arbeitnehmer in Altersteizeit Anspruch auf Insolvenzgeld?
Ja, Arbeitnehmer in Altersteilzeit haben in der Arbeits- sowie in der Freistellungsphase Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe des Nettoteilzeitentgelts inklusive des mit dem Arbeitgeber vereinbarten Aufstockungsbetrags sowie der aufzustockenden Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer war im Inland beschäftigt.
- Der Arbeitnehmer hat für die vorausgehenden 3 Monate vor dem Insolvenzereignis Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis.
- Der Arbeitnehmer stellte innerhalb von 2 Monaten nach Insolvenzereignis Antrag auf Insolvenzgeld.
Die aktuellen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Insolvenzgeld enthalten hierzu abweichende Regelungen (RZ 165.50 zu § 165 SGB III). „Soweit Ansprüche auf Arbeitsentgelt insolvenzgesichert sind, d.h. aus einer Insolvenzsicherung Entgelt erzielt werden kann, besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld. Der Anspruchsausschluss setzt voraus, dass spätestens im Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzereignisses das gesicherte Arbeitsentgelt dem Vermögen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Dies ist zum Beispiel bei folgenden Modellen der Fall: Bankbürgschaften, Absicherung im Wege dinglicher Sicherheiten (z.B. Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere Fonds) zugunsten der Arbeitnehmer, bestimmte Versicherungsmodelle der Versicherungswirtschaft oder das Modell der doppelseitigen Treuhand.“ Die Auffassung wird nicht geteilt. Unserer Auffassung nach wird das Wertguthaben in der Freistellungsphase zugunsten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Arbeitsentgelt umgewandelt. Es ist zum Eintritt des Insolvenzereignisses kein Wertguthaben mehr. Eine Insolvenzsicherung ist daher regelmäßig nicht gegeben, weswegen Anspruch auf Insolvenzgeld besteht. Würde unsere Auffassung nicht geteilt, so würde der Störfall schon mit Eintritt der Nichtzahlung (also vor der Insolvenzeröffnung) eintreten. Der Arbeitnehmer hätte dann ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht.
Hat ein Wertguthaben Auswirkungen auf Unterhaltsleistungen im Scheidungsverfahren?
Bei einem Versorgungsausgleich werden Wertguthaben aus Zeitwertkonten nicht berücksichtigt. Sie sind keine Versorgungsanwartschaften. Die Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsleistungen ist das Bruttogehalt.
Ich bin in Altersteilzeit und habe vor Ende meiner Altersteilzeit bereits Anspruch auf die ungeminderte Rente ab 63. Was passiert?
In den meisten Altersteilzeitverträgen oder Tarifverträgen ist geregelt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet, sofern ein Anspruch auf ungeminderte Rente besteht. Durch eine derartige Regelung würde Ihr Arbeitsverhältnis enden. Eventuell im Blockmodell noch vorhandene Restwertguthaben werden im Störfallverfahren abgerechnet. Sollte es in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine entsprechende Regelung geben, müssen Sie eine einvernehmliche Regelung mit Ihrem Arbeitgeber finden.
Kann die betriebliche Altersversorgung einen Teil der Unternehmensfinanzierung darstellen?
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) geriet durch das im Kalenderjahr 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz wieder verstärkt in den Fokus der Unternehmen. Zwar ist das Gesetz vor allem für Arbeitgeber, die durch Tarifverträge gebunden sind, interessant, aber auch für kleinere Unternehmen gibt es wichtige Änderungen. Wenig Beachtung findet die Tatsache, dass eine bAV je nach gewähltem Durchführungsweg ein wichtiger, aber auch risikobehafteter Bestandteil der Unternehmensfinanzierung sein kann.
Kredit von den Arbeitnehmern
Arbeitnehmer haben seit dem Jahr 2002 einen Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen einer bAV. Welcher der fünf vom Gesetz vorgesehenen Durchführungswege dafür angeboten wird, entscheidet der Arbeitgeber. Wählt er die Pensionszusage (Direktzusage), muss er Rückstellungen für den Versorgungsfall – Ruhestand, Invalidität oder Tod – bilden. Eine Zuführung zu den Rückstellungen mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Die Pensionsrückstellungen sind auf der Passivseite der Bilanz als Fremdkapital auszuweisen. Gewissermaßen handelt es sich um einen Kredit, den die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber gewähren und der erst mit dem Versorgungsfall zur Rückzahlung fällig wird, führt der Unternehmensfinanzierungs-Ratgeber www.europakredit.com aus.
Deckungsmittel in Milliardenhöhe
Mit rund 300 Milliarden Euro an Deckungsmitteln sind Pensionszusagen unangefochtener Spitzenreiter der Durchführungswege. Vergleicht man dieses Volumen mit den handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen der Unternehmen, fällt eine hohe Differenz auf. Der Grund: Vor allem mittelständische Unternehmen nutzen Pensionsrückstellungen nicht zur Unternehmensfinanzierung, sondern bedienen sich einer Rückdeckungsversicherung. Risikoperson ist der Arbeitnehmer, bezugsberechtigt bleibt der Arbeitgeber. Mit Eintritt des Versorgungsfalls erhält er das benötigte Kapital vom Versicherungsunternehmen. Drei Gründe sprechen für diese Auslagerung: Erstens reduziert sich der administrative Aufwand sowohl im Personalbereich als auch hinsichtlich der Kapitalanlagen. Zweitens setzt sich die Meinung durch, dass Pensionszusagen nicht unbeträchtliche Risiken darstellen. Während Unternehmer früher von einem unkündbaren und dazu noch günstigen Dauerkredit der Arbeitnehmer ausgingen, zeigt sich spätestens seit Beginn der Niedrigzinsphase, wie schwierig die ausreichende Dotierung der Pensionsrückstellungen werden kann. Drittens verändern sich die Pensionsverpflichtungen nicht mit der aktiven Geschäftstätigkeit. Reduziert sich die Mitarbeiterzahl, werden fällige bAV-Leistungen nicht durch neue Rückstellungen ausgeglichen. Zudem gilt es, Liquiditätsabflüsse für Rentenzahlungen zu stemmen.
Kann die so genannte „Nicht- Besser-Stellungsklausel“ zu einer Rückforderung im Störfall führen?
Sinn der Klausel war die Nichtbesserstellung im Störfall, insbesondere in der Insolvenz. Die Klausel soll ggf. eine Restauszahlung mindern. Siehe hierzu auch <Was versteht man unter der Nichtbesserstellungsklausel?> wobei trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Vollzeitbasis besteht.
Dies ergibt sich allein schon aus der Formulierung: „Der Arbeitnehmer erhält die Differenz … „
Eine Rückforderung würde einer Stornierung der Aufstockungsbeträge zum Netto und der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gleich kommen, was gleichzeitig einer „Stornierung“ des Arbeitsvertrages entspräche. Die gezahlten Aufstockungsbeträge wären dann nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Rentenanspruch würde durch die fehlenden Aufstockungsbeträge sinken. Auch bestünde kein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Vollzeitbasis. Aus diesem Grunde ist eine solche generelle Rückrechnung im Störfall unzulässig.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird aber durch den Störfall, insbesondere bei Tod oder Insolvenz, nicht rückwirkend storniert. Die Aufstockungsbeträge werden seitens des Arbeitgebers gezahlt und können steuerfrei gezahlt werden, weil Sie dem Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Altersteilzeit dienen. Deshalb ist im Störfall grundsätzlich eine Störfallabrechnung gemäß § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV durchzuführen. Eine Verrechnung der Aufstockungsbeträge ist maximal mit dem noch geschuldeten Wertguthaben möglich.
Kann ein Wertguthaben neben einer Direktzusage angespart werden?
Ja, wobei die Direktzusage eine Form der betrieblichen Altersversorgung und die Grundversorgung des Mitarbeiters nach dem Arbeitsleben absichern soll. Parallel kann Wertguthaben mittels eines Zeitwertkontos angespart werden. Das Wertguthaben finanziert hingegen flexible Freistellungen oder den vorgezogenen Ruhestand des Mitarbeiters.
Können ausländische Rückdeckungen für Wertguthaben genutzt werden?
Die gewählten Kapitalanlagen für die Rückdeckungen von Zeitwertkonten sollen bei inländischen Finanzinstituten geführt werden. D.h., nur Kapitalanlagen von Finanzinstituten mit Sitz in Deutschland kommen als Rückdeckung in Frage.
Können Urlaubsansprüche in ein Zeitwertkonto eingebracht werden?
Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindestanspruch (24 Werktage) hinausgehen, können in Geld umgewandelt und in ein Zeitwertkonto eingebracht werden.
Können Wertguthaben mit unterschiedlichen Rückdeckungen geführt werden? Können Rückdeckungsmittel ausgetauscht werden?
Ja, da grundsätzlich Wertguthaben und Rückdeckungsmittel nichts miteinander zu tun haben. Wertguthaben sind ein arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die Rückdeckungsmittel dienen der Ausfinanzierung und Insolvenzsicherung, sind aber Eigentum des Arbeitgebers. Bindungen an das Rückdeckungsmittel ergeben sich nur aus den Verträgen des Arbeitgebers mit dem Finanzdienstleister.
Sind Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit mitzusichern?
Grundsätzlich nicht, denn Aufstockungsbeträge sind Lohnersatzleistungen, die während eines Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses gezahlt werden und somit keine zu sichernden Wertguthaben (vgl. Urteil 11 Sa 707/10 ArbG München).
Es wird daher auch keine „Vorleistung“ des Arbeitnehmers erbracht, die zu einem späteren Zeitpunkt zu vergüten wäre. Der Gesetzgeber hat durch die Insolvenzsicherungspflicht angestrebt, dass die seitens des Arbeitnehmers erbrachten Vorleistungen gesichert werden und der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz keine finanziellen Nachteile erleidet. Nicht angestrebt hat der Gesetzgeber eine Absicherung gegen das Ereignis Insolvenz an sich. Dies ist nach wie vor Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Deshalb erfolgte eine entsprechende Regelung in § 10 Altersteilzeitgesetz (ATG). Danach hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe des Vollzeitentgeltes, sofern der Arbeitnehmer nicht bereits Altersrente (auch vorgezogene) beziehen kann.
Neben seinem Arbeitslosengeld erhält der Arbeitnehmer (natürlich nur, sofern eine Sicherung des Wertguthabens erfolgt) eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt für seine zuvor erbrachte und noch nicht vergütete Arbeitsleistung. Diese Zahlung bezieht sich auf den Beschäftigungszeitraum vor der Arbeitslosigkeit und darf somit nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Im Rahmen der Störfallabrechnung werden auch die Rentenversicherungsbeiträge für den Vorleistungszeitraum auf 100 % aufgefüllt. Der Arbeitnehmer wird also eigentlich so gestellt, wie sein Kollege, der nicht in Altersteilzeit beschäftigt war (Ausnahme Arbeitslosengeld auf Teilzeitbasis bei möglicher Altersrente).
Die Sicherung der Aufstockungsbeträge wird mitunter angestrebt, um im Falle einer Insolvenz eine Fortführung des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses beim Insolvenzverwalter bzw. bei einem Folgearbeitgeber für den Fall zu erleichtern, wenn keine Erstattung der Aufstockungsbeträge durch die Arbeitsagentur erfolgt.
Die Gestaltung einer tatsächlichen Sicherungskonstruktion ist allerdings sehr schwierig! Letztendlich entscheidet der Insolvenzverwalter, ob ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sei es durch Kündigung oder durch Nichtzahlung beendigt wird. Damit entscheidet er auch letztendlich über den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Aufstockungsbeträge. Ob es für den Arbeitnehmer tatsächlich lohnend ist, seine Freistellungsphase in einer Auffanggesellschaft oder in Arbeitslosigkeit zu verbringen, ist also abhängig vom Anspruch aus der Störfallabrechnung, vom Anspruch auf Arbeitslosengeld und von einer etwaigen Rentenminderung. Oft ist auch die Summe der Arbeitslosengelder und der Nachzahlung größer als die verbleibenden Zahlungen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Was versteht man unter der „Nichtbesserstellungsklausel“?
In vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen zur Altersteilzeit ist folgende Klausel enthalten: „Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung.“
Diese Klausel oder ähnlich formulierte Regelungen werden auch als „Nichtbesserstellungsklausel“ bezeichnet. Sinn einer solchen Klausel ist, den Arbeitnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung mit einem Arbeitnehmer, der ohne Altersteilzeitarbeitsvertrag ebenfalls in Vollzeit gearbeitet hat, gleichzustellen. Er soll allerdings nicht besser gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat für die geleistete Vollzeitarbeit bereits mindestens 70 % seines Vollzeitnettos erhalten. Wenn nun im Insolvenzfall 50 % des Vollzeitbruttos nachgezahlt werden würde, hätte er deutlich mehr erhalten, als ein in Vollzeit arbeitender Arbeitnehmer ohne Altersteilzeitarbeitsvertrag. Sofern der Altersteilzeitbeschäftigte noch keinen Anspruch auf Rentenbezug hat, bestünde in beiden Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Basis des Vollzeitbruttos, sofern nicht bereits Anspruch auf Altersrente (auch gekürzte) besteht.
Welche Regelungen gibt es im Arbeitsrecht bezüglich des Lohns?
Seinem Arbeitgeber gegenüber hat der Mitarbeiter einen Lohnanspruch. Das bedeutet, dass ihm der Chef für eine erbrachte Arbeitsleistung das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Wie hoch der Lohn ist, auf den der Mitarbeiter Anspruch hat und welche Arbeitsleistung er dafür abliefern muss, steht im gemeinsam vereinbarten und unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Formen des Arbeitslohns
Angegeben wird das Gehalt für erbrachte Arbeit in Euro und für einen vollen Monat. Wie das Portal für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht, www.anwaltarbeitsrecht.com, schreibt, können aber auch Teile des Lohns aus Sachbezügen bestehen. Bestes Beispiel dafür ist der Dienstwagen, den der Chef seinem Mitarbeiter auch zu einer zum Teil privat veranlassten Nutzung überlassen kann. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge ergänzen in vielen Branchen die Regeln zum Entgelt. Sie können Lohnuntergrenzen enthalten, verbindliche Tarifvereinbarungen für die verschiedenen Mitarbeiter oder übertarifliche Regelungen für Führungskräfte.
Regeln zu Sonderzahlungen
Anspruch auf Gehalt kann auch außerhalb von Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder betrieblichen Vereinbarungen bestehen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind solche Sondervereinbarungen, auch Boni und Gratifikationen gehören dazu. Nicht immer müssen Sonderzahlungen in Verträgen mit Ausdruck vereinbart worden sein. Waren sie im betreffenden Unternehmen üblich und wurden sie außerdem lange Zeit gezahlt, haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Dagegen kann sich der Chef allerdings schützen. Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Zahlung schließt er einen rechtlichen Anspruch für kommende Zeiten aus.
Außerdem kommt es auf den Zweck an, der mit einer Sonderzahlung verbunden ist. So kann die Zahlung für die langjährige Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters gezahlt werden. Scheidet er aus dem Unternehmen aus, bevor er den Zeitpunkt erreicht hat, dem eine solche Zahlung fällig wird, besteht kein Anspruch mehr darauf. Anders sieht die Sache aus, wenn die Sondergratifikation die Funktion eines 13. Monatsgehalts hat. Dann vergütet sie in gewisser Weise Arbeitsleistung. Ein Mitarbeiter, der geht, muss also zumindest eine anteilige Zahlung erhalten.
Welche verschiedenen Vertragsmodelle gibt es bei der privaten Rentenzusatzversicherung und welche Vorteile bieten die einzelnen Modelle?
Da die vom Staat gezahlte monatliche Rente oft nicht ausreicht, wird der Abschluss einer privaten Rentenzusatzversicherung immer wichtiger. Bei dieser Form der privaten Altersvorsorge zusätzlich zur gesetzlichen Rente wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft ein Vertrag geschlossen, in dem monatliche Beitragshöhe und Vertragslaufzeit vereinbart werden. Unterschiedliche Formen der Rentenzusatzversicherung.
Die am Markt existierenden Vertragsmöglichkeiten sind vielfältig, nachstehend eine kurze Aufstellung unterschiedlicher Modelle:
- Klassische Rentenversicherung: Die Versicherungsgesellschaft investiert die eingezahlten Beiträge auf den Finanzmärkten in sichere Papiere. Bietet sich für Versicherungsnehmer mit hohem Sicherheitsbedürfnis an.
- Fondsgebundene Rentenversicherung: Möglichkeit auf höhere Rendite. Birgt jedoch auch ein höheres Risiko, da die Beträge in unterschiedliche Aktienfonds investiert werden.
- Riester- oder Rürup-Rente = Förderzuschüsse vom Staat und Steuervorteile, Berufseinsteiger und Eltern erhalten Sonderzuschüsse. Die Rieser-Rente ist ein Modell für Arbeitnehmer, Selbstständige und Besserverdienern bietet sich die Rürup-Rente als gute Alternative an.
Eine ebenfalls interessante Versicherungsform ist der Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung. Hier zahlt der Arbeitgeber einen vereinbarten Teil des Bruttogehalts in eine Versicherung ein, die meist für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig abgeschlossen wird. Weitere Infos dazu im E-Book Rentenversicherung auf meinegeldanlage.com. Berechnung des Versorgungsbedarfs Aufgrund der Komplexität der einzukalkulierenden Faktoren sollten sich Versicherungsnehmer für eine eingehende Bedarfsermittlung an kompetente Versicherungsfachleute wenden. Diese ermitteln den individuellen persönlichen Bedarf und beraten anschließend über die unterschiedlichen Vertragsmöglichkeiten. Sie zeigen auch Versorgungslücken auf, die von vielen Menschen oft nicht bedacht werden – beispielsweise die Notwendigkeit der Hinterbliebenenversorgung. Die Höhe einer möglichen Witwenrente kann durch Berechnung schnell festgestellt und die nötige Zusatzversorgung individuell ermittelt werden.
Welcher Verwaltungsaufwand entsteht mit der Einführung von Zeitkonten?
Durch Outsourcing ist der Verwaltungsaufwand zur Führung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten relativ gering. Die Umsetzung in der Lohnbuchhaltung ist nicht schwieriger als eine Direktzusage.
Wie wirken sich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag aus der Rückdeckung auf Wertguthaben aus?
Gar nicht, da die Kapitalanlage für die Rückdeckung der Wertguthaben Betriebsvermögen ist, sind auch die Steuern aus der Kapitalanlage den Unternehmen zuzuordnen. Die Steuern werden als Aufwand erfasst und sind eine Vorauszahlung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Wie wirken sich Kosten aus der Rückdeckung auf ein Wertguthaben aus?
Im Festzinsmodell (Zinszusage Arbeitgeber) wirken sich die Kosten (z.B. für die Depotführung) nicht auf das Wertguthaben aus. Im Partizipationsmodell (Wertguthabenentwicklung analog zur Rückdeckung) kommt es auf die arbeitsrechtliche Vereinbarung an. Im Regelfall, werden arbeitsrechtliche Regelungen im Partizipationsmodell so gestaltet, dass die Kosten das Wertguthaben belasten.
Wirkt sich ein beruflicher Wechsel ins Ausland auf das Wertguthaben aus?
Ja. Es handelt sich um einen Arbeitgeberwechsel, wobei das Wertguthaben nicht auf den Folgearbeitgeber übertragen werden kann. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber mit dem eine Wertguthabenvereinbarung getroffen wird, seinen Sitz in Deutschland haben muss. Das Wertguthaben wird entweder über einen Störfall abgerechnet oder kann unter bestimmten Voraussetzungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.
Worauf sollte man bei einer privaten Krankenversicherung achten?
Günstige Tarife und ein individuelles Leistungsangebot können den Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) attraktiv machen. Aber auch unter den verschiedenen privaten Angeboten gibt es große Unterschiede und viel Optimierungspotenzial. An erster Stelle sollte eine Analyse stehen, auf welche Leistungen man als Versicherter besonderen Wert legt. Einzelzimmertarife, Chefarztbehandlungen und ähnliche Annehmlichkeiten können individuell ausgewählt werden. Um aus den vielen Angeboten das individuell optimale Angebot herauszufiltern, bieten sich neben dem Gang zum Versicherungsmakler auch Vergleichsportale im Internet an. Viele nützliche Infos finden sich unter www.kvzentrale.com.
Die Tarife unterteilen sich in Pflichtbestandteile und freiwillige Bestandteile. Standardmäßig und gesetzlich verpflichtend sind die Versorgung beim Arzt und im Krankenhaus, der Zahnbeitrag und der Beitrag für stationäre Behandlung bei längeren Krankenhausaufenthalten. Die Beiträge werden für jeden Versicherten im Hinblick auf das Geschlecht, Alter und Krankheitsgeschichte individuell berechnet. Durch die vielen unterschiedlichen freiwilligen Bestandteile, flexible Selbstbeteiligungen, Beitragsrückzahlungen und Beitragserhöhungen ist die Tarifsuche mitunter sehr komplex.
Unterschiede zwischen der GKV und der PKV gibt es auch hinsichtlich des Versicherungsbeginns. Dabei ist zwischen dem formellen, dem materiellen und dem technischen Versicherungsbeginn zu unterscheiden. Formell beginnt die Versicherung mit dem Datum des Vertragsabschlusses. Meist beginnt ab hier auch gleich der Versicherungsschutz und die Beiträge werden fällig. In einigen Fällen kann es aber sein, dass der materielle Versicherungsschutz auf einen anderen Zeitpunkt fällt. Auch der technische Schutz, ab dem die Beiträge fällig werden, kann vom Vertragsabschluss differieren.
Die Wartezeiten betragen in der privaten Krankenversicherung 3 bis 8 Monate. In dieser Zeit werden keine Leistungen für ambulante Behandlungen übernommen. Praktisch sind diese Fälle aber sehr selten. Bestimmte Berufsgruppen stellen Sonderfälle dar und deshalb gibt es z.B. die PKV für Beamte mit speziellen Tarifen.
Zählt auch die Altersteilzeit bei der Ermittlung der Erwerbsjahre für die abschlagsfreie Rente ab 63?
Ja, natürlich. Es handelt sich (auch im Blockmodell) um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.