
Definition
Auf Zeitwertkonten können Arbeitnehmer Arbeitsentgelt ansparen und somit Freistellungen während des Arbeitsverhältnisses finanzieren.
Wertguthaben wird durch Einbringung von Arbeitsentgelt in das Zeitwertkonto angespart. Dadurch mindert sich das sozialversicherungs- und steuerpflichtige Arbeitsentgelt im Lohnabrechnungsmonat der Einbringung. Die Verbeitragung und Versteuerung erfolgt dann im Monat des Zuflusses. Das Wertguthaben umfasst die eingebrachten Arbeitsentgelte des Arbeitnehmers sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einbringung
- Einmahlzahlungen
- Arbeitsentgelte
- Resturlaub
- Mehrarbeit
- Demografiebeiträge
- Zuschüsse
- Arbeitgeberanteile


Wertguthaben
- Insolvenzschutz
- Rückdeckung mit Finanzprodukt
- Werterhaltung


Freistellung
- Vorruhestand
- Sabbatical
- Elternzeit
- Pflegezeit
- Sozialversicherung
- Lohnsteuer
Vorteile Arbeitnehmer
Berücksichtigung individueller Wünsche an die Lebensarbeitszeitgestaltung
- Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes
- Finanzierung flexibler Freistellungsmöglichkeiten für Weiterbildungen, Reisen, Eltern- und Pflegezeit etc.
- unterschiedliche Arbeitsintensität in unterschiedlichen Lebensphasen (Teilzeit)
- Betriebszugehörigkeit bleiben erhalten
Finanzielle Vorteile
- steuer- und sozialversicherungsfreier Ansparprozess
- Verzinsung von Bruttobeträgen und Arbeitgeberanteilen
- Werterhaltungsgarantie der eingezahlten Beiträge
- Insolvenzschutz
- flexible Einbringungs- und Verwendungsmöglichkeiten
- volle Vererbbarkeit
Vorteile Arbeitgeber
Personalpolitische Gestaltungsmöglichkeiten
- Motivierung, Bindung und Werbung qualifizierter Fachkräfte – Senkung von Fluktuationskosten
- attraktive Ergänzung des Vergütungsmodells (u.a. Arbeitgeberzuschuss)
- Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter
- langfristige Planung Zu- bzw. Abgang von Mitarbeitern (Fluktuation)
- Verbesserung des Arbeitgeberimages
- Abbau von Resturlaub, Mehrarbeit
- Reduzierung krankheitsbedingter Kosten älterer Arbeitnehmer, da sie individuelle Vorruhestands- bzw. Teilzeitmodell mitfinanzieren
- Präventionsmaßnahme zur Vermeidung von Krankheiten der heutigen Gesellschaft (burn out)
- Know how älterer Mitarbeiter wird an deren Nachfolger weitergegeben und bleibt dem Unternehmen langfristig erhalten
- Ausgleichsinstrument für erhöhtes gesetzliches Renteneintrittsalter
- Alternative zu Altersteilzeitregelungen
- Steuerung der betrieblichen Altersstruktur
- kostengünstig und fachspezifische Betreuung
Niedrige Kosten auch bei externer Verwaltung
- freie Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertretung
- fachspezifische Betreuung durch Verwalter – Unternehmen profitiert von deren Erfahrungen und Kenntnissen, inklusive der Abwicklung von Störfällen
- insolvenzsichere und prüfungssichere Anlagemodelle
- kostengünstige Variante im Vergleich zu anderen Vorruhestandslösungen
- Anlage und Bilanzierung
Flexible Auswahl der Anlage (kurz- oder langfristig)
- arbeitsrechtliche Vereinbarungen sind unabhängig von der Anlage
- Rückstellung der Arbeitnehmeransprüche
- vorübergehende Aufwandsminderung der Personalkosten
SV-Luft
Die SV-Luft ist die Differenz zwischen dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Bereich der Sozialversicherung.
Sofern das Wertguthaben nicht zweckentsprechend für Zeiten der Freistellung verwendet wird, tritt der Störfall ein. Im Störfall soll das Arbeitsentgelt im Wertguthaben sozialversicherungspflichtig so abgerechnet werden, als hätte keine Ansparung stattgefunden. Es soll …
… gewissermaßen eine Lohnrückrechnung erfolgen, damit weder der Arbeitnehmer noch die Sozialversicherungsträger einen Vorteil oder Nachteil aus der Verbeitragung des Wertguthabens erhalten. Eine besondere Berechnung unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ist notwendig, weil ein Wertguthaben oftmals über mehrere Jahre und bei mehreren Arbeitgebern angespart wird. Historisch entstanden deshalb verschiedene Berechnungsvarianten, die durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können und dennoch alle rechtlich zulässig sind. Der Name SV-Luft bedeutet die Differenz (Luft) zwischen dem bereits verbeitragten Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung.
Summenfelder Modell
Während der Arbeitsphase stellt der Arbeitgeber kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des in diesem Kalenderjahr verbeitragten Arbeitsentgeltes (SV-Luft) fest. Die für …
… die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert.
Das Entgeltguthaben wird vor Abrechnung im Störfall mit der während der Arbeitsphase summierten und festgestellten SV-Luft aus jedem einzelnen Versicherungszweig verglichen.
Der jeweils geringere Wert wird als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Störfallabrechnung berücksichtigt.
Dieses Modell kann sich nachteilig für den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber auswirken, weil kein jährlicher Abgleich mit dem eingebrachten Wertguthaben erfolgt.
Beispiel:
Kalenderjahr | Einbringung | BMG-RV | Brutto | SV-Luft |
---|---|---|---|---|
2012 | 1.000,00 € | 67.200,00 € | 67.200,00 € | 0,00 € |
2013 | 0,00 € | 69.600,00€ | 67.200,00 € | 2.400,00 € |
Summe | 1.000,00 € | 2.400,00 € |
Das Arbeitsentgelt im Wertguthaben (1.000,00 EUR) würde im Störfall verbeitragt werden, obwohl es zum Zeitpunkt der Ansparung nicht verbeitragt worden wäre.
Alternativ-/Optionsmodell
Das im Kalenderjahr eingebrachte Arbeitsentgelt nebst Zinserträgen bzw. Verlusten und Kosten wird mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt verglichen. Der jeweils …
… geringere Wert ist die SV-Luft. Der oben angeführte Nachteil des Summenfeldmodells wird hier beseitigt.
Der Abgleich kann im Alternativ-/Optionsmodell auch monatlich erfolgen. Eine monatliche Bewertung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens wird jedoch seitens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nicht empfohlen. Spätere Einmalzahlungen führen i. d. R. dazu, dass bisher gebildete beitragspflichtige Entgeltguthaben sowie das laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit der (anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze abzugleichen sind. Dies ist notwendig, um den beitragspflichtigen Teil des Entgeltguthabens aus der Einmalzahlung zu ermitteln. Die Mechanismen, auch im Zusammenhang mit der sogenannten Märzklausel werden daher sehr kompliziert. Der „Nutzen“ aus dem monatlichen Abgleich ist aber eher gering. In Einzelfällen kann die Berechnung im Vergleich zum jährlichen Abgleich auch zu höheren Beiträgen führen.
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Verzinsung
Grundsätzlich erfolgt die Wertguthabenführung unabhängig und getrennt von der Kapitalanlage, die als Rückdeckung der Wertguthaben dient.
Die Verzinsung des arbeitsrechtlichen Anspruches sollte deshalb arbeitsrechtlich geregelt werden.
Wir führen derzeit folgende Modelle:
Festverzinsung
- festvereinbarte Zinszusage des Arbeitgebers (fester Prozentsatz oder abhängig von der Lohn- und Gehaltsentwicklung)
- Verzinsung unabhängig der Kapitalanlage
- keine Umlage der Erträge oder Verluste aus der Kapitalanlage auf den Arbeitnehmer
Partizipationsmodell
- Entwicklung Wertguthaben analog der Kapitalanlage
- Verzinsung abhängig von der Kapitalanlage
- Umlage Erträge oder Verluste aus der Kapitalanlage auf den Arbeitnehmer
- aber unter Vorbehalt der Werterhaltungsgarantie für den Zweck der planmäßigen Verwendung (D.h., bei planmäßiger Verwendung muss der Arbeitgeber mindestens die eingebrachten Arbeitsentgelte auszahlen.)
Rückdeckung
Anforderungen an zum Zwecke der Insolvenzsicherung verpfändete Sachen oder Rechte (Rückdeckungsmittel).
Sofern in einem Insolvenzsicherungsmodell Sachen (z.B. Fondsanteile, Festgeldanlagen etc.) oder Rechte (Ansprüche aus Versicherungsverträgen) verpfändet oder an dritte übertragen werden, sprechen wir von Rückdeckungsmitteln. Die Anlage (der Rückdeckungsmittel) von …
… Wertguthaben hat seit dem 01.01.2009 unter Beachtung der Vermögensanlagevorschriften des § 80 ff SGB IV, in Verbindung mit § 7d Abs. 3 SGB IV zu erfolgen. Eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent ist zulässig. Sofern es in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist oder in der arbeitsrechtliche Regelung ausschließlich eine Freistellung unmittelbar vor Renteneintritt vereinbart ist, kann der Aktienanteil höher liegen. Die Anlage soll so gewählt werden, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist (Werterhaltungsgarantie). Dabei wurde der gesetzliche Begriff der Inanspruchnahme seitens der Spitzenverbände Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung in Rundschreiben auf den Begriff der „planmäßigen“ Inanspruchnahme zum Zeitpunkt einer Freistellung festgelegt.
Beziehungen zwischen Rückdeckungsmitteln und arbeitsrechtlichem Anspruch
In sogenannten Partizipationsmodellen ist arbeitsrechtlich vereinbart, dass sich der arbeitsrechtliche Anspruch so entwickelt, wie die eingesetzten Rückdeckungsmittel. Die Spitzenverbände der …
… Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass Wertminderungen unter Vorbehalt der Werterhaltungsgarantie (also temporär vor der Freistellung) zulässig sind. In sogenannten Störfällen (der nicht zweckentsprechenden, nicht planmäßigen Verwendung von Wertguthaben) kann es daher für den Arbeitnehmer zu Verlusten in diesen Modellen kommen. Dafür partizipiert der Arbeitnehmer auch an höheren Erträgen.
Unterschied zwischen Rückdeckungsmitteln und Sicherungsmitteln
Wir unterscheiden zwischen dem Begriff Rückdeckungsmittel und Sicherungsmittel, weil je nach Sicherungsmodell auch Bürgschaften, Bankgarantien oder Kautionsversicherungen der …
… Sicherung der Wertguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers dienen. In „Nichtpartizipationsmodellen“ bieten sich auch Kombinationsmöglichkeiten von Sicherungsmitteln. Die Entscheidung für die richtige Wahl der Sicherungsmittel erfordert eine Gesamtbetrachtung der entstehenden Kosten unter Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung und erfordert daher eine fundierte Beratung Je nach Sicherungsmodell kann auch ein Austausch von Sicherungsmitteln erfolgen.
Übertragung
Um eine Störfallabrechnung bei Beendigung der Beschäftigung zu vermeiden, kann durch schriftliche Erklärung des Beschäftigten und Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers das Wertguthaben:
- auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Hierzu schließt der neue Arbeitgeber mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung ab und stimmt der Übertragung zu.
oder - auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Vorausgesetzt das Wertguthaben übersteigt einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße, der jährlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Grundlage der durchschnittlich monatlich gemeldeten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelten festgelegt wird (17.010,00 EUR in den alten und 14.490,00 EUR in den neuen Bundesländern im Jahr 2015).
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt die Wertguthabenführung und verwaltet treuhänderisch sowie getrennt vom sonstigen Vermögen der Rentenversicherung das Kapital aus der aufgelösten Rückdeckung.
Eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist unumkehrbar. Das Wertguthaben kann nicht aufgestockt werden und wird nur für Zwecke der Freistellung während einer Beschäftigung oder unmittelbar vor Bezug einer gesetzlichen Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlt.
In neuen Beschäftigungsverhältnissen dürfen auch neue Wertguthaben angespart werden und später ggf. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.
Störfall
Wird das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für Zeiten der Freistellung genutzt, tritt der sogenannte Störfall ein.
Beispiele:
- Beendigung der Beschäftigung bei Kündigung (ohne Übertragung an den Folgearbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund), Tod oder nicht befristete Rente wegen Erwerbsminderung
- vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeits- oder Freistellungszeit
- Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen
- Umwandlung des Wertguthabens in eine betriebliche Altersversorgung (Es sei denn, die Vereinbarung wurde vor dem 14.11.2008 geschlossen und eine entsprechende Umwandlungsmöglichkeit war ausdrücklich vorgesehen.)
Am Tag der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens tritt der Störfall ein. Sozialversicherungsrechtlich erfolgt eine Verbeitragung des Arbeitsentgeltes über die so genannte SV-Luft. Steuerrechtlich ist die Anwendung der Fünftelungsregelung möglich, wenn das Arbeitsentgelt in mehreren Kalenderjahren angespart wurde. Ebenfalls als Störfall zu werten, ist die nicht angemessene Verwendung (weniger als 70% oder mehr als 130% des Durchschnittsentgeltes der letzten 12 Monate), da hier die Voraussetzungen für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV nicht gegeben sind.
Werterhaltungsgarantie
Der Arbeitgeber garantiert dem Arbeitnehmer, dass bei planmäßiger Inanspruchnahme (Freistellung) des Wertguthabens, mindestens die eingebrachten Beiträge zur Verfügung stehen.
Wertguthaben zum 31.12.2008 bleiben unverändert bestehen und dürfen sich nicht mindern.
Die außerplanmäßige Inanspruchnahme des Wertguthabens (Störfälle oder Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber) ist von der Werterhaltungsgarantie nicht umfasst. Bei einer durch den Arbeitgeber zugesagten Festverzinsung des Wertguthabens sind Verluste für den Arbeitnehmer in jeden Fall ausgeschlossen. Im Partizipationsmodell unterliegt das Wertguthaben den Wertschwankungen aus der Kapitalanlage. In diesem Modell können zeitweise Deckungslücken auftreten, wenn der Wert des Wertguthabens niedriger ist als die von der Werterhaltungsgarantie umfassten Beträge.
Eine durch den Arbeitgeber auszugleichende Deckungslücke ist zunächst nur informatorisch und wird erst bei der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens relevant. Wenn zu jedem beliebigen Zeitpunkt Freistellungen arbeitsrechtlich vereinbart sind, sollten Deckungslücken durch Wahl einer geeigneten Kapitalanlage nicht entstehen. Es ist empfehlenswert, vorübergehende Deckungslücken zeitnah auszugleichen bzw. anderweitig gegen Insolvenz zu sichern.
Soll das Wertguthaben laut den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich für die Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes verwendet werden, ist eine Deckungslücke nicht selten. Einige Kapitalanlagen (z.B. Lebensversicherungen) können bis zur planmäßigen Inanspruchnahme mindestens die eingezahlten Beträge sowie Überschussanteile garantieren. Grundsätzlich gilt, dass eine Deckungslücke vom Arbeitgeber nicht auszugleichen ist, wenn das Wertguthaben nicht, wie arbeitsrechtlich vereinbart, verwendet wird.