Kurz gesagt ist die SV-Luft, das im Störfall zu verbeitragende Entgelt, welches hätte verbeitragt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer das Wertguthaben nicht angespart hätte. Es gibt 3 grundsätzliche Verfahren (siehe hierzu §7 SGB IV und die entsprechenden Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger).
