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Wie wird mit den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag verfahren?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Einbringung der auf das eingebrachte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag verpflichtet. Diese müssen ebenfalls gegen Insolvenz geschützt werden.