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Wirkt sich ein beruflicher Wechsel ins Ausland auf das Wertguthaben aus?

Ja. Es handelt sich um einen Arbeitgeberwechsel, wobei das Wertguthaben nicht auf den Folgearbeitgeber übertragen werden kann. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber mit dem eine Wertguthabenvereinbarung getroffen wird, seinen Sitz in Deutschland haben muss. Das Wertguthaben wird entweder über einen Störfall abgerechnet oder kann unter bestimmten Voraussetzungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.