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Was versteht man unter der „Nichtbesserstellungsklausel“?

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In vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen zur Altersteilzeit ist folgende Klausel enthalten: „Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung.“

Diese Klausel oder ähnlich formulierte Regelungen werden auch als „Nichtbesserstellungsklausel“ bezeichnet. Sinn einer solchen Klausel ist, den Arbeitnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung mit einem Arbeitnehmer, der ohne Altersteilzeitarbeitsvertrag ebenfalls in Vollzeit gearbeitet hat, gleichzustellen. Er soll allerdings nicht besser gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat für die geleistete Vollzeitarbeit bereits mindestens 70% seines Vollzeitnettos erhalten. Wenn nun im Insolvenzfall 50% des Vollzeitbruttos nachgezahlt werden würde, hätte er deutlich mehr erhalten, als ein in Vollzeit arbeitender Arbeitnehmer ohne Altersteilzeitarbeitsvertrag. Sofern der Altersteilzeitbeschäftigte noch keinen Anspruch auf Rentenbezug hat, bestünde in beiden Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Basis des Vollzeitbruttos, sofern nicht bereits Anspruch auf Altersrente (auch gekürzte) besteht.