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Sofern in einem Insolvenzsicherungsmodell Sachen (z.B. Fondsanteile, Festgeldanlagen etc.) oder Rechte (Ansprüche aus Versicherungsverträgen) verpfändet oder an dritte übertragen werden, sprechen wir von Rückdeckungsmitteln. Die Anlage (der Rückdeckungsmittel) von …

… Wertguthaben hat seit dem 01.01.2009 unter Beachtung der Vermögensanlagevorschriften des § 80 ff SGB IV, in Verbindung mit § 7d Abs. 3 SGB IV zu erfolgen. Eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent ist zulässig. Sofern es in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist oder in der arbeitsrechtliche Regelung ausschließlich eine Freistellung unmittelbar vor Renteneintritt vereinbart ist, kann der Aktienanteil höher liegen. Die Anlage soll so gewählt werden, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist (Werterhaltungsgarantie). Dabei wurde der gesetzliche Begriff der Inanspruchnahme seitens der Spitzenverbände Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung in Rundschreiben auf den Begriff der „planmäßigen“ Inanspruchnahme zum Zeitpunkt einer Freistellung festgelegt.