Kurzzeitkonten sind erstmalig in den 60er Jahren, als sogenannte Gleitzeitkonten für die Flexibilisierung der Arbeitszeit, entstanden. Sofern diese Konten das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen, ist der Gesetzgeber seit 2009 nicht mehr der Auffassung, dass es sich um Wertguthaben handelt. Dies hat unter anderem die Folge, dass eine gesetzliche Insolvenzsicherung nicht erforderlich ist. Viele Tarifvertragsparteien sind zu einer anderen Auffassung gekommen und haben eine tarifvertragliche Insolvenzsicherung vereinbart.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
