Zum Inhalt springen

Besteht während einer Freistellung Anspruch auf Krankengeld oder Entgeltfortzahlung?

Während der Freistellungsphase und damit verbundenen Zahlungen aus dem Zeitwertkonto besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder Entgeltfortzahlung, da die Arbeitsleistung nicht geschuldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Nach der Freistellungsphase besteht wieder der Anspruch auf Krankengeld bzw. Entgeltfortzahlung, wenn die Beschäftigung weiter geführt wird. Der erste Tag nach der Freistellung ist der Beginn der sechs Wochenfrist für die Entgeltfortzahlung, sofern keine Vorerkrankungszeiten bestanden haben.