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Das im Kalenderjahr eingebrachte Arbeitsentgelt nebst Zinserträgen bzw. Verlusten und Kosten wird mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt verglichen. Der jeweils …

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… geringere Wert ist die SV-Luft. Der oben angeführte Nachteil des Summenfeld­modells wird hier beseitigt.

Der Abgleich kann im Alternativ-/Optionsmodell auch monatlich erfolgen. Eine monatliche Bewertung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens wird jedoch seitens der Spitzenverbände der Sozial­versicherungs­träger nicht empfohlen. Spätere Einmal­zahlungen führen i. d. R. dazu, dass bisher gebildete beitrags­pflichtige Entgelt­guthaben sowie das laufende beitrags­pflichtige Arbeits­entgelt mit der (anteiligen) Jahres­beitrags­bemessungs­grenze abzugleichen sind. Dies ist notwendig, um den beitragspflichtigen Teil des Entgeltguthabens aus der Einmal­zahlung zu ermitteln. Die Mechanismen, auch im Zusammen­hang mit der so genannten Märzk­lausel werden daher sehr kompliziert. Der „Nutzen“ aus dem monatlichen Abgleich ist aber eher gering. In Einzel­fällen kann die Berechnung im Vergleich zum jährlichen Abgleich auch zu höheren Beiträgen führen.