Es gibt keine Höchstbeträge für die Einbringung von Arbeitsentgelt in das Wertguthaben. Allerdings darf durch die Einbringung das monatliche verbleibende Arbeitsentgelt 400,00 EUR nicht unterschreiten, es sei denn das Beschäftigungsverhältnis ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Prüfer der Rentenversicherung gehen davon aus, dass die Versicherungspflicht durch die Einbringung von Arbeitsentgelt nicht verändert wird bzw. dass bei Nichtbeachtung keine Einbringung erfolgte oder keine gültige Wertguthabenvereinbarung vorliegt. Außerdem ist zu beachten, dass Einbringungen nur dann möglich sind, wenn die prinzipielle Verwendung zu Freistellungszwecken noch vor Renteneintritt möglich ist (Ausfinanzierung).
Es ist zu beachten, dass der gesetzliche oder tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn durch die Einbringung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben nicht unterschritten wird.
