Ja, während der Freistellungsphase ist der Arbeitnehmer weiterhin im Unternehmen beschäftigt und hat somit Anrecht auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen. Es sei denn, dies wurde in der Wertguthabenvereinbarung eindeutig anders geregelt.
Hat der Arbeitnehmer während der Freistellung weiterhin Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, Urlaub und Sonderzahlungen?
- von superuser
