Sinn der Klausel war die Nichtbesserstellung im Störfall, insbesondere in der Insolvenz. Die Klausel soll ggf. eine Restauszahlung mindern. Siehe hierzu auch <Was versteht man unter der Nichtbesserstellungsklausel?> wobei trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Vollzeitbasis besteht.
Dies ergibt sich allein schon aus der Formulierung: „Der Arbeitnehmer erhält die Differenz … „
Eine Rückforderung würde einer Stornierung der Aufstockungsbeträge zum Netto und der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gleich kommen, was gleichzeitig einer „Stornierung“ des Arbeitsvertrages entspräche. Die gezahlten Aufstockungsbeträge wären dann nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Rentenanspruch würde durch die fehlenden Aufstockungsbeträge sinken. Auch bestünde kein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Vollzeitbasis. Aus diesem Grunde ist eine solche generelle Rückrechnung im Störfall unzulässig.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird aber durch den Störfall, insbesondere bei Tod oder Insolvenz, nicht rückwirkend storniert. Die Aufstockungsbeträge werden seitens des Arbeitgebers gezahlt und können steuerfrei gezahlt werden, weil Sie dem Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Altersteilzeit dienen. Deshalb ist im Störfall grundsätzlich eine Störfallabrechnung gemäß § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV durchzuführen. Eine Verrechnung der Aufstockungsbeträge ist maximal mit dem noch geschuldeten Wertguthaben möglich.
