Ja. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch aus dem Wertguthaben nach Eintritt des Störfalls gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend macht. Es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren mit Beginn 1.1. des Folgejahres.
Ja. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch aus dem Wertguthaben nach Eintritt des Störfalls gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend macht. Es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren mit Beginn 1.1. des Folgejahres.