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Sind Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit mit zu sichern?

Grundsätzlich nicht, denn Aufstockungsbeträge sind Lohnersatzleistungen, die während eines Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses gezahlt werden und somit keine zu sichernden Wertguthaben (vgl. Urteil 11 Sa 707/10 ArbG München).
Es wird daher auch keine „Vorleistung“ des Arbeitnehmers erbracht, die zu einem späteren Zeitpunkt zu vergüten wäre. Der Gesetzgeber hat durch die Insolvenzsicherungspflicht angestrebt, dass die seitens des Arbeitnehmers erbrachten Vorleistungen gesichert werden und der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz keine finanziellen Nachteile erleidet. Nicht angestrebt hat der Gesetzgeber eine Absicherung gegen das Ereignis Insolvenz an sich. Dies ist nach wie vor Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Deshalb erfolgte eine entsprechende Regeleung in § 10 Altersteilzeitgesetz (ATG). Danach hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe des Vollzeitentgeltes, sofern der Arbeitnehmer nicht bereits Altersrente (auch vorgezogene) beziehen kann.
Neben seinem Arbeitslosengeld erhält der Arbeitnehmer (natürlich nur sofern eine Sicherung des Wertguthabens erfolgt) eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt für seine zuvor erbrachte und noch nicht vergütete Arbeitsleistung. Diese Zahlung bezieht sich auf den Beschäftigungszeitraum vor der Arbeitslosigkeit und darf somit nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Im Rahmen der Störfallabrechnung werden auch die Rentenversicherungsbeiträge für den Vorleistungszeitraum auf 100% aufgefüllt. Der Arbeitnehmer wird also eigentlich so gestellt, wie sein Kollege, der nicht in Altersteilzeit beschäftigt war (Ausnahme Arbeitslosengeld auf Teilzeitbasis bei möglicher Altersrente).
Die Sicherung der Aufstockungsbeträge wird mitunter angestrebt, um im Falle einer Insolvenz eine Fortführung des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses beim Insolvenzverwalter bzw. bei einem Folgearbeitgeber für den Fall zu erleichtern, wenn keine Erstattung der Aufstockungsbeträge durch die Arbeitsagentur erfolgt.
Die Gestaltung einer tatsächlichen Sicherungskonstruktion ist allerdings sehr schwierig! Letztendlich entscheidet der Insolvenzverwalter, ob ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sei es durch Kündigung oder durch Nichtzahlung beendigt wird. Damit entscheidet er auch letztendlich über den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Aufstockungsbeträge. Ob es für den Arbeitnehmer tatsächlich lohnend ist, seine Freistellungsphase in einer Auffanggesellschaft oder in Arbeitslosigkeit zu verbringen, ist also abhängig vom Anspruch aus der Störfallabrechnung, vom Anspruch auf Arbeitslosengeld und von einer etwaigen Rentenminderung. Oft ist auch die Summe der Arbeitslosengelder und der Nachzahlung größer als die verbleibenden Zahlungen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.