1996 hat der Gesetzgeber eine betriebliche Vorruhestandslösung eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert wurde. Die gesetzliche Grundlage ist im Altersteilzeitgesetz geregelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Aufstockung des Arbeitsentgelts und auf die Zahlung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber während der Altersteilzeitarbeit. Die Aufstockungsbeträge sind steuer- und SV-beitragsfrei. Zudem ist der geldwerte Vorteil, der sich aus den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers ergibt, ebenfalls steuerfrei und SV-beitragsfrei. Im weit verbreiteten Blockmodell werden in der Ansparphase bei voller Arbeitsleistung 50% des Arbeitsentgeltes in das Wertguthaben eingebracht, die in einer Freistellungsphase verwendet werden. Für diese Wertguthaben besteht Insolvenzsicherungspflicht.
