Diese wird u.a. bei der Abrechnung von Wertguthaben beim Störfall angewandt, wenn das auszuzahlende Wertguthaben aus mehreren Kalenderjahren stammt. Die Berechnung des Lohnsteuersatzes erfolgt für 1/5 des sonstigen Bezugs. Die anfallende Lohnsteuer wird dann mit 5 multipliziert. Der sich hieraus ergebende Steuerbetrag kommt zum Ansatz, wenn dieser niedriger ist als der Betrag aus der „normalen“ Berechnung.
