Das Wertguthaben umfasst seit dem 01.01.2009 die eingebrachten Arbeitsentgelte des Arbeitnehmers sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Arbeitsentgelte werden durch Verzicht auf Auszahlung an den Arbeitnehmer in das Wertguthaben eingebracht. Wertguthaben sind für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern (§7e SGB IV bzw. spezialisiert §8a AltZG).
