Aufgrund der Insolvenzsicherungspflicht muss der Arbeitgeber in einem Sicherungskonstrukt Sicherheiten stellen, die der Absicherung der arbeitsrechtlichen Ansprüche dienen. Diese Sicherheiten bezeichnet man im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung als Rückdeckungsmittel. Die Rückdeckungsmittel sind Eigentum des Arbeitgebers und können in Form von Kapitalanlagen, wie Fonds, Versicherungen, Guthabenkonten oder auch als Bürgschaften gestellt werden. Es gibt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rückdeckungsmitteln und Wertguthaben. Nur im Partizipationsmodell wird arbeitsrechtlich eine analoge Wertguthabenentwicklung zu den Rückdeckungsmitteln vereinbart. Sofern ein Zusammenhang gewünscht wird, halten wir eine arbeitsrechtliche Regelung für unabdingbar.
