Für den Fall der planmäßigen Inanspruchnahme (Freistellung) des Wertguthabens müssen mindestens die „eingezahlten“ Arbeitsentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausgezahlt werden.
Der Störfall oder die Übertragung von Wertguthaben auf Folgearbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund wird nicht als planmäßige Inanspruchnahme angesehen.
