Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen unverzüglich nachzuweisen, sobald Insolvenzsicherungspflicht besteht.
Die Betriebsparteien können ggf. abweichende Regelungen treffen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen unverzüglich nachzuweisen, sobald Insolvenzsicherungspflicht besteht.
Die Betriebsparteien können ggf. abweichende Regelungen treffen.