Hier gilt nicht wie bei der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht das Zuflussprinizp sondern weiterhin das Entstehungsprinizip. D.h., das gesamte Arbeitsentgelt ohne Abzug der Einbringungen in das Wertguthaben ist Bemessungsgrundlage für die Unfallversicherungsbeiträge. Bei Inanspruchnahme des Wertguthabens werden dann keine Beiträge zur Unfallversicherung fällig.
Wie werden Einbringungen in das Wertguthaben in der Unfallversicherung berücksichtigt?
- von superuser
