Wenn der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt in das Wertguthaben einbringt, verringert sich sein sozialversicherungspflichtiges und steuerliches Bruttoentgelt entsprechend (negativer Bruttobezug).
Durch die Anwendung des Zuflussprinzips erfolgt somit eine spätere Lohnsteuer- und Beitragszahlung für die eingebrachten Beträge in der Freistellungsphase auf Basis der dann geltenden steuerlichen und beitragsrechtlichen Gegebenheiten (positiver Bruttobezug).
