Mittels einer schriftlichen Freistellungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden der Freistellungszeitraum, die Höhe des Arbeitsentgeltes und die Höhe der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Wertguthaben vereinbart. Das Wertguthaben mindert sich entsprechend. Die entnommenen Arbeitsentgelte werden sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig abgerechnet.
