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Wie wirken sich Beitragsbemessungsgrenzen auf die Einbringung der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus?

Auch wenn der Verdienst des Arbeitnehmers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen die auf das eingebrachte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben eingebracht und für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden (Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger aus dem Rundschreiben vom 31.03.2009). Das gilt gemäß § 116 Abs. 2 SGB IV nur für Wertguthaben, die nach dem 1.1.2009 angespart wurden.