Verwaltung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten

ZKS - Altersteilzeit

Zusatzaufzeichnungen

Für die Altersteilzeit gibt es folgende gesetzliche Aufzeichnungspflichten.

Bei der Abwicklung von Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell sind die Aufzeichnungspflichten für Wertguthaben zu beachten, da in der Arbeitsphase Wertguthaben angespart wird, das dann in der Freistellungsphase verbraucht wird.

Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen. Im Übrigen sind Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, getrennt darzustellen.

Diese Aufzeichnungspflicht dient auch der Verbeitragung der Wertguthaben im Störfall (z.B. Krankheit, Tod, Insolvenz, vorzeitige Beendigung). Denn für den Fall, dass das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine laufende Freistellung von der Arbeit oder der Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird, ist ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vorgesehen (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV).

Vgl. auch hierzu die Darlegungen zur SV-Luft. Bezüglich der SV-Luft in der Rentenversicherung gibt es eine Sonderregelung. Siehe hierzu Altersteilzeit Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2.11.2010.