Verwaltung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten

ZKS - Altersteilzeit

Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind bei der Verwendungen der Altersteilzeit zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer muss bei Beginn das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es muss eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen werden, die sich zeitlich bis zum Anspruch auf die Altersrente erstreckt.
  • Die Arbeitszeit muss im Verteilungszeitraum durchschnittlich auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Der Arbeitnehmer muss im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
  • Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer Beschäftigung, einer Entgeltersatzleistung, in Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach SGB III oder nach den Vorschriften eines EU/EWR-Mitgliedstaates nachweisen können.
  • Der Arbeitnehmer muss eine (ggf. geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art (z.B. eine ausländische Alterstrente) beanspruchen können.
  • Das Regelentgelt wird um mindestens 20% aufgestockt.
  • Rentenversicherungsbeiträge werden mindestens in Höhe des Beitrages gezahlt, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.