Wird das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für Zeiten der Freistellung genutzt, tritt der so genannte Störfall ein.
Am Tag der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens tritt der Störfall ein. Sozialversicherungsrechtlich erfolgt eine Verbeitragung des Arbeitsentgeltes über die so genannte SV-Luft. Steuerrechtlich ist die Anwendung der Fünftelungsregelung möglich, wenn das Arbeitsentgelt in mehreren Kalenderjahren angespart wurde. Ebenfalls als Störfall zu werten, ist die nicht angemessene Verwendung (weniger als 70% oder mehr als 130% des Durchschnittsentgeltes der letzten 12 Monate), da hier die Voraussetzungen für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV nicht gegeben sind.