Verwaltung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten

ZKS - Zeitwertkonten

Wird das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für Zeiten der Freistellung genutzt, tritt der so genannte Störfall ein.

Beispiele:

  • Beendigung der Beschäftigung bei Kündigung (ohne Übertragung an den Folgearbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicheung Bund), Tod oder nicht befristete Rente wegen Erwerbsminderung
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeits- oder Freistellungszeit
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen
  • Umwandlung des Wertguthabens in eine betrieblichen Altersversorgung (Es sei denn, die Vereinbarung wurde vor dem 14.11.2008 geschlossen und eine entsprechende Umwandlungsmöglichkeit war ausdrücklich vorgesehen.)

Am Tag der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens tritt der Störfall ein. Sozialversicherungsrechtlich erfolgt eine Verbeitragung des Arbeitsentgeltes über die so genannte SV-Luft. Steuerrechtlich ist die Anwendung der Fünftelungsregelung möglich, wenn das Arbeitsentgelt in mehreren Kalenderjahren angespart wurde. Ebenfalls als Störfall zu werten, ist die nicht angemessene Verwendung (weniger als 70% oder mehr als 130% des Durchschnittsentgeltes der letzten 12 Monate), da hier die Voraussetzungen für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV nicht gegeben sind.